Denn zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte 1 bis zuletzt keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte. Gestützt darauf erweist sich die Festsetzung des zu vollziehenden Strafteils auf 9 Monate als angemessen. Für eine Teilstrafe von 19 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit aufgrund der guten Legalprognose auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt drei Tagen ist vollumfänglich auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 23.9.2 Geldstrafe