Nicht zuletzt war auch er derjenige, welcher als erster die Idee eines Versicherungsbetrugs aufwarf, indem er den Vorschlag machte, die Firma zu versichern und anschliessend anzuzünden. Die Kammer erachtet es insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verschulden aufgrund der doch erheblichen kriminellen Energie als mittelschwer bezeichnet werden musste, als angebracht, den zu vollziehenden Teil nicht lediglich auf das gesetzliche Minimum festzulegen. Denn zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte 1 bis zuletzt keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte.