Das Verschulden des Beschuldigten 1 bewegt sich vorliegend im mittelschweren Bereich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hielt sich der Beschuldigte 1 bei der Planung und Organisation des fingierten Raubüberfalles bedeckt im Hintergrund. Dennoch legte auch er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Nicht zuletzt war auch er derjenige, welcher als erster die Idee eines Versicherungsbetrugs aufwarf, indem er den Vorschlag machte, die Firma zu versichern und anschliessend anzuzünden.