in dieser Sache gilt damit weiterhin die Unschuldsvermutung. Zwar enthält der Strafregisterauszug auch noch einen weiteren Eintrag wegen laufender Strafuntersuchung (versuchter Betrug sowie Urkundenfälschung; vgl. pag. 2682 ff.), wobei dieses Verfahren gemäss Angaben und Unterlagen der Verteidigung des Beschuldigten 1 eingestellt werden soll (Staatsanwaltliche Mitteilung betreffend Abschluss der Untersuchung vom 19. April 2022, pag. 2759 ff.). Wie unter Ziff. 23.3 sodann bereits ausgeführt, arbeitet der Beschuldigte 1 aktuell auf Provisionsbasis, wobei er bis heute noch nichts verdient hat.