Dem aktuellsten Strafregisterauszug ist zwar zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten 1 nebst dem vorliegenden Verfahren eine weitere Strafuntersuchung, nämlich wegen Beschimpfung sowie Drohung gegen seine Ehefrau, verzeichnet ist (pag. 2630). Am 20. Juni 2022 und somit nur wenige Tage vor der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erging diesbezüglich ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten 1 (pag. 2674 f.), gegen welchen er aber offenbar Einsprache erheben will (pag. 2704 f. Z. 24 ff.); in dieser Sache gilt damit weiterhin die Unschuldsvermutung.