Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).