Der Beschuldigte 1 wird mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, wofür der vollbedingte Vollzug nicht mehr möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist hingegen die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Art.