Die Tat erfolgte auch hier aus rein egoistischen Gründen und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 23.5.3 Fazit Gestützt darauf, dass das Tatverschulden insgesamt als leicht zu bezeichnen ist, erachtet die Kammer – vorerst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 23.6 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Ziff. 23.3 hiervor verwiesen werden; diese wirken sich im Ergebnis ebenfalls neutral auf die Geldstrafe aus.