Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Irreführung der Rechtspflege, mithin die Anzeige, für die Begehung des Versicherungsbetrugs notwendig war, andernfalls seitens der Straf- und Zivilklägerin von vornherein keine Versicherungsleistung ausbezahlt worden wäre. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des Strafrahmens insgesamt jedoch noch als leicht zu bezeichnen. 23.5.2 Subjektives Tatverschulden Zum subjektiven Tatverschulden hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mit Vorsatz handelte. Die Tat erfolgte auch hier aus rein egoistischen Gründen und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.