23.5 Strafzumessung für die Irreführung der Rechtspflege 23.5.1 Objektives Tatverschulden In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige des Beschuldigten 1 zu relativ umfangreichen polizeilichen Ermittlungen (in Bezug auf den fingierten Raub) führte, was dem Tatbestand indes immanent ist. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Irreführung der Rechtspflege, mithin die Anzeige, für die Begehung des Versicherungsbetrugs notwendig war, andernfalls seitens der Straf- und Zivilklägerin von vornherein keine Versicherungsleistung ausbezahlt worden wäre.