Der Erfolg trat lediglich deshalb nicht ein, weil der Beschuldigte 2 ein Geständnis abgelegt hatte und die Geschichte damit aufflog. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie herrschender Lehre führt die unvollendete Begehung indes stets zu einer Reduktion (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 120 mit Verweis auf BGE 127 IV 101 E. 2b sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 28 zu Art. 22, ebenfalls mit weiteren Hinweisen).