Diese Argumentation überzeugt nicht restlos. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um eine Kann-Vorschrift handelt und der Beschuldigte 1 (wie auch die Beschuldigten 2 und 3, vgl. dazu nachfolgend) alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um den Erfolg, nämlich die Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von fast CHF 13 Mio., herbeizuführen. Der Erfolg trat lediglich deshalb nicht ein, weil der Beschuldigte 2 ein Geständnis abgelegt hatte und die Geschichte damit aufflog.