22 Abs. 1 StGB). Die Generalstaatsanwaltschaft monierte diesbezüglich an der oberinstanzlichen Verhandlung, beim Versuch handle es sich lediglich um einen fakultativen Milderungsgrund. Ob eine Milderung zu gewähren sei, hänge davon ab, wie nahe der tatbestandsmässige Erfolg gewesen sei; je näher der Erfolg gewesen sei, umso geringer habe die Reduktion auszufallen. Die Beschuldigten hätten alle notwendigen Schritte unternommen, von der Schadensmeldung bis zur Mandatierung einer Anwältin.