Der Beschuldigte 1 war während des ganzen Verfahrens nicht geständig, so dass er sich nie zum Motiv äusserte. Dieses war jedoch offensichtlich finanzieller Natur, gestützt auf Probleme, die jedoch auch einfach mit dem Verkauf der Firma hätten gelöst werden können. Die Tat erfolgte vorsätzlich, aus höchst egoistischen Gründen und nichtigem Anlass und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu gewichten. 23.2.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch und Fazit Der Erfolg blieb vorliegend aus, womit der Strafmilderungsgrund des Versuchs zu prüfen ist (Art. 22 Abs. 1 StGB).