56 digten 2 und 3 zu, womit seine Einsatzstrafe entsprechend höher auszufallen hat als jene der Beschuldigten 2 und 3. Mit Blick auf diese Ausführungen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 als mittelschwer zu bezeichnen. Gestützt darauf erachtet die Kammer die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 32 Monaten als angemessen. 23.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 1 war während des ganzen Verfahrens nicht geständig, so dass er sich nie zum Motiv äusserte.