49 StGB entfällt. 23.2 Strafzumessung für den versuchten Betrug 23.2.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sowie der Art und Weise des Vorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass das Verschulden mit einem Deliktsbetrag von fast CHF 13 Mio., also demjenigen Betrag, der bei Vollendung der Tat die Strafund Zivilklägerin in ihrem Vermögen geschädigt hätte, sehr hoch war. Die Detailplanung überliess der Beschuldigte 1 zwar I.___