Keine der Bedingungen gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist erfüllt, so dass für die Irreführung der Rechtspflege – in Abweichung zur Vorinstanz – eine Geldstrafe auszufällen ist. Der Strafrahmen reicht dabei von drei bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Für den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln ist einzig die Ausfällung einer Übertretungsbusse vorgesehen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Mangels gleichartiger Strafarten ist nachfolgend für jedes Delikt eine separate Strafe auszufällen; eine Asperation gemäss Art. 49 StGB entfällt.