2759 ff.). Über das weitere Schicksal dieses Verfahrens ist allerdings nichts bekannt. Immerhin liegt diesbezüglich aber keine rechtskräftige Verurteilung vor. Mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit und die generell intakte Legalprognose des Beschuldigten 1 erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht als angezeigt, selbst wenn der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zum Hauptdelikt nicht von der Hand zu weisen ist. Keine der Bedingungen gemäss Art.