vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft. Wie zudem zu zeigen sein wird, ist ihm eine gute Legalprognose zu stellen (vgl. dazu Ziff. 23.9 nachfolgend). Dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 14. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass nebst einem laufenden Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt (Drohung und