Für den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege wäre hingegen grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Die Vorinstanz erachtete für den Beschuldigten 1 auch hier die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart, ohne dies jedoch näher zu begründen (pag. 2430, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).