23. Strafzumessung betreffend Beschuldigter 1 23.1 Strafart und Methodik Der Beschuldigte 1 hat sich des versuchten Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Dafür ist nachfolgend je eine angemessene Strafe festzusetzen. Für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs kommt angesichts des konkreten Delikts lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Für den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege wäre hingegen grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich.