IV. Strafzumessung 22. Anwendbares Recht und theoretische Grundlagen zur Strafzumessung Sämtliche hier zu beurteilenden Delikte wurden nach dem 1. Januar 2018 begangen. Damit ist integral neues Recht anzuwenden. Für die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2425 ff., S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).