__ AG: Der Beschuldigte 3 leistete auch hier seinen Tatbeitrag und schuf die Grundlage, damit J.________ eine Meldung an die Polizei machen konnte. Dem Beschuldigten 3 war auch diesbezüglich ohne Weiteres bewusst, dass eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden unabdingbar ist, um anschliessend bei der O.________ AG eine Versicherungsleistung einholen zu können. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte 3 ist wegen Irreführung der Rechtspflege, begangen am 1. März 2018 als Gehilfe von I.________ und dem Beschuldigten 1 sowie am 1. März 2018 als Gehilfe von J.________, schuldig zu erklären.