Dies wurde nebst der Gehilfenschaft indes nicht angeklagt. Aufgrund seiner Beteiligung sowie der Tatsache, dass als bekannt vorausgesetzt werden kann, dass zur Begehung eines Versicherungsbetrugs eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erfolgen muss, erfüllt der Beschuldigte 3 den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 304 54 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Gleiches gilt sodann hinsichtlich des Betrugs z.N. der O.________ AG: Der Beschuldigte 3 leistete auch hier seinen Tatbeitrag und schuf die Grundlage, damit J.______