Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 3 ist demnach des Betrugs, gemeinsam begangen am 1. März 2018 mit I.________, J.________ und dem Beschuldigten 2 im Deliktsbetrag von CHF 4'000.00, schuldig zu sprechen. 21.3 Irreführung der Rechtspflege 21.3.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2415 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 21.3.2 Subsumtion