Dass der Beschuldigte 3 von den CHF 4’000.00 nichts erhalten hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Er leistete mit dem fingierten Diebstahl des Autos sowie der Unterstützung des Beschuldigten 2, das Auto anzuzünden, einen wesentlichen Beitrag, damit überhaupt erst eine Auszahlung erfolgte. Diese muss sich auch der Beschuldigte 3 anrechnen lassen, womit auch Bereicherungsabsicht vorliegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.