Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum führte dazu, dass die O.________ AG J.________ eine Versicherungsleistung in der Höhe von CHF 4'000.00 auszahlte und sich damit am eigenen Vermögen schädigte. Der Beschuldigte 3 handelte vorsätzlich, mithin mit Wissen und Willen. Er war über den Versicherungsbetrug informiert und wollte, dass die O.________ AG eine Versicherungsleistung ausbezahlt. Dass der Beschuldigte 3 von den CHF 4’000.00 nichts erhalten hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.