___ AG vor, dass sein Fahrzeug im Rahmen des (fingierten) Raubüberfalles gestohlen und anschliessend angezündet worden sei. Diese Täuschung erfolgte arglistig, zumal die Entwendung sowie das Anzünden Teil des Planes des fingierten Raubüberfalles waren. Mit diesem Verhalten riefen die Involvierten bei der O.________ AG einen Irrtum hervor, welcher von dieser nicht entdeckt werden konnte. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum führte dazu, dass die O.________ AG J.________ eine Versicherungsleistung in der Höhe von CHF 4'000.00 auszahlte und sich damit am eigenen Vermögen schädigte.