53 ten 2 verwiesen werden. Der Beschuldigte 3 war hinsichtlich des Versicherungsbetrugs z.N. der O.________ AG ebenfalls nicht in die Erschliessung und Planung involviert, leistete jedoch auch hier bei der Ausführung der Idee einen massgeblichen Beitrag. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. J.________ spiegelte der O.________ AG vor, dass sein Fahrzeug im Rahmen des (fingierten) Raubüberfalles gestohlen und anschliessend angezündet worden sei.