2729 Z. 4 ff.). Überdies lässt sich auch den Videoaufnahmen nichts entnehmen, was auf eine wesentlichere bzw. übergeordnete Rolle des Beschuldigten 2 beim Überfall hindeuten würde. Der Beschuldigte 3 wusste zudem ebenfalls, dass der fingierte Raubüberfall Grundlage für einen Versicherungsbetrug bilden sollte. Dass er in die Entschliessung und Planung nicht involviert war, vermag letztlich nichts zu ändern. Der Beschuldigte 3 handelte damit im Ergebnis als Mittäter von I.________, dem Beschuldigten 1 sowie dem Beschuldigten 2. Für die Subsumtion unter den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art.