Mittäterschaft ist gemäss den Ausführungen unter Ziff. 18 hiervor jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person bei der Entschliessung oder Planung massgeblich mitwirkt, sondern auch bei der Ausführung der Tat. Vorliegend stellt der fingierte Raub den Tatbeitrag dar, bei welchem der Beschuldigte 3 zweifelsohne einen massgeblichen Beitrag leistete. Er zerstörte abwechselnd mit dem Beschuldigten 3 die Mutterpflanzen, fesselte I.________, besprayte die Überwachungskameras der Firma und verbrachte die bereitstehenden Kisten mit dem CBD-Hanf (ebenfalls in Abwechslung mit dem Beschuldigten 2) ins Auto.