Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte 2 – hätte der Beschuldigte 3 nicht mitmachen wollen oder wäre er vor dem Raub kurzfristig ausgefallen – einen anderen Weg gefunden hätte, den fingierten Raubüberfall durchzuführen (z.B. mit einem anderen Komplizen oder allenfalls gar auf eigene Faust). Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte 3 kein bestimmtes Sonderwissen oder eine Spezialfähigkeit mit sich brachte, ohne die der fingierte Raubüberfall nicht wie geplant hätte durchgeführt werden können. Mittäterschaft ist gemäss den Ausführungen unter Ziff.