Als die- 52 ser jedoch einlenkte, erklärte sich auch der Beschuldigte 2 schliesslich einverstanden. Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte 2 – hätte der Beschuldigte 3 nicht mitmachen wollen oder wäre er vor dem Raub kurzfristig ausgefallen – einen anderen Weg gefunden hätte, den fingierten Raubüberfall durchzuführen (z.B. mit einem anderen Komplizen oder allenfalls gar auf eigene Faust).