Der Beschuldigte 3 war ausschliesslich auf das Aufgebot des Beschuldigten 2 hin als dessen Komplize am fingierten Raubüberfall beteiligt, da Letzterer im Beschuldigten 3 offenbar den idealen Partner für diese Angelegenheit sah. Dass der Beschuldigte 2 den Überfall ohne den Beschuldigten 3 nicht durchgeführt hätte, ist in den Augen der Kammer zwar ein Indiz, welches für Mittäterschaft spricht, kann aber letztlich nicht das entscheidende Kriterium sein. Fakt ist nämlich, dass der Beschuldigte 2 zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit anderen Themen des Tatplans jeweils ebenfalls noch einlenkte.