Die Ausgangslage ist vorliegend insofern eine andere, als der Beschuldigte 3 nicht in die vorgängige Planung des fingierten Raubüberfalles involviert wurde, wie dies beim Beschuldigten 2 der Fall war. Der Beschuldigte 3 stand – im Gegensatz zum Beschuldigten 2 – auch mit keinem der Firmengesellschafter in Kontakt. Der Beschuldigte 3 war ausschliesslich auf das Aufgebot des Beschuldigten 2 hin als dessen Komplize am fingierten Raubüberfall beteiligt, da Letzterer im Beschuldigten 3 offenbar den idealen Partner für diese Angelegenheit sah.