Es sei somit entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte 3 eingewilligt habe, ansonsten der Raubüberfall nicht hätte durchgeführt werden können. Dieser sei jedoch für den Versicherungsbetrug wesentlich gewesen, da die Täuschung der Straf- und Zivilklägerin und damit die Auszahlung der Versicherungsleistung gestanden oder gefallen sei (pag. 2412, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Ausgangslage ist vorliegend insofern eine andere, als der Beschuldigte 3 nicht in die vorgängige Planung des fingierten Raubüberfalles involviert wurde, wie dies beim Beschuldigten 2 der Fall war.