Dieser habe eingewilligt und beide hätten gewusst, dass der Raubüberfall dazu dienen würde, einen Versicherungsbetrug zu begehen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 3 sei jedoch nicht lediglich akzessorisch gewesen, wie dies die Verteidigung vorgebracht habe, da der Beschuldigte 2 gemäss eigenen Angaben den Raubüberfall ohne den Beschuldigten 3 nicht ausgeführt hätte. Es sei somit entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte 3 eingewilligt habe, ansonsten der Raubüberfall nicht hätte durchgeführt werden können.