Dadurch war dem Beschuldigten 2 zweifelsohne klar, dass eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden geplant war. Auch hinsichtlich des Betrugs z.N. der O.________ AG war der Beschuldigte 2 darüber informiert, dass ihr der Schaden gemeldet und damit die Auszahlung einer Versichertenleistung angestrebt würde.