bei der Polizei gemeldet würde, war dem Beschuldigten 2 klar. Insbesondere mit Blick auf den Versicherungsbetrug z.N. der Straf- und Zivilklägerin warteten die Beschuldigten 2 und 3 mit dem Besprayen der Kameras der R.________ AG absichtlich zu; mit diesem Verhalten zielten sie darauf ab, nicht lediglich die Straf- und Zivilklägerin zu täuschen, sondern insbesondere auch die Strafverfolgungsbehörden, welche unter Zuhilfenahme dieser Aufnahmen den Überfall nachvollziehen können sollten. Dadurch war dem Beschuldigten 2 zweifelsohne klar, dass eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden geplant war.