2737). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte 2 nicht selber bei der Polizei Meldung erstattete, sondern der Beschuldigte 1, I.________ und J.________. Wie die Vorinstanz jedoch richtig ausführte, muss sich der Beschuldigte 2 als Mittäter im Versicherungsbetrug (welcher eine polizeiliche Meldung zwingend voraussetzt) in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter anrechnen lassen (BGE 118 IV 227). Dass der fingierte Raubüberfall bzw. das Entwenden des Autos von J.________ bei der Polizei gemeldet würde, war dem Beschuldigten 2 klar.