20.2.2 Subsumtion Auch für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2417 f., S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 machte oberinstanzlich geltend, Letzterer habe keine Anzeige bei einer kantonalen Polizei erstattet. Zudem habe die Polizei den Raubüberfall nicht geglaubt, so dass gar niemand in die Irre habe geführt werden können (pag. 2737).