19.1 hiervor). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine auszumachen. Der Beschuldigte 2 hat sich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, gemeinsam begangen am 2. März 2018 mit I.________ sowie dem Beschuldigten 1 und 3, schuldig gemacht. 20.2 Irreführung der Rechtspflege 20.2.1 Theoretische Grundlagen zur Irreführung der Rechtspflege Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand wird wiederum auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 2415 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20.2.2 Subsumtion