50 dem Beschuldigten 1) honoriert werden. Der Beschuldigte 2 handelte im Ergebnis als Mittäter (und nicht nur als Gehilfe) von I.________, dem Beschuldigten 1 sowie dem Beschuldigten 3 (vgl. dazu nachfolgend). In Bezug auf die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1 hiervor verwiesen werden (vgl. pag. 2411, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bzw. Ziff. 19.1 hiervor).