Er handelte dabei vorsätzlich, indem er sein Mobiltelefon bewusst und gewollt in die Hände nahm und dabei den Blick nicht auf den Verkehr, sondern auf das Mobiltelefon gerichtet hatte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 6. Juni 2018 durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, schuldig gemacht.