2423, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.3.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte 1 während des Führens eines Motorfahrzeuges an seinem Mobiltelefon herumtippte, gefährdete er die Fähigkeit, das Fahrzeug als Führer je- 49 derzeit so zu beherrschen, dass den Vorsichtspflichten nachgekommen werden kann. Er handelte dabei vorsätzlich, indem er sein Mobiltelefon bewusst und gewollt in die Hände nahm und dabei den Blick nicht auf den Verkehr, sondern auf das Mobiltelefon gerichtet hatte.