Der Beschuldigte 1 ist demnach in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 1. März 2018, schuldig zu sprechen. 19.3 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 19.3.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand In Bezug auf die einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wird auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2423, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).