1 Abs. 1 StGB ohne Weiteres. Der Beschuldigte 1 handelte zudem vorsätzlich bzw. wider besseren Wissens, zumal ihm, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, von Beginn weg bewusst war, dass der Raubüberfall lediglich fingiert war, um gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eine Versicherungsleistung geltend machen zu können. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist demnach in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 1. März 2018, schuldig zu sprechen.