2415 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.2.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte 1 am Abend vom 1. März 2018 die Polizei – und damit eine Behörde im Sinne des Gesetzes – telefonisch über den Raubüberfall informierte und am 9. März 2018 weitere Details dazu sowie zum laufenden Versicherungsfall deponierte, obwohl er wusste, dass der Raubüberfall lediglich fingiert war und die Versicherungsleistung bei der Straf- und Zivilklägerin zu Unrecht geltend gemacht wurde, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Weiteres.