Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 hat sich damit des versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, gemeinsam begangen am 2. März 2018 mit I.________ sowie den Beschuldigten 2 und 3, schuldig gemacht. 19.2 Irreführung der Rechtspflege 19.2.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 304 Ziff. 1 StGB kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2415 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).