summe ernsthaft prüfte, wobei eine derartige Auszahlung ihrerseits zu Unrecht erfolgt wäre und sie deshalb einen erheblichen Schaden in der Höhe von fast CHF 13 Mio. erlitten hätte. Der Beschuldigte 1 handelte sowohl wissentlich als auch willentlich und damit vorsätzlich. Er kannte die Details des Plans und war damit nicht nur einverstanden, sondern begrüsste das Vorgehen als Lösung der massiven firmeninternen Probleme. Er hatte zudem die Absicht, die Firma und durch seine erheblichen Anteile daran auch sich selber mit der Aktion unrechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.